Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yachtwerft Greifswald GmbH

– für den Neubau, den Umbau und die Reparatur von Booten und Yachten –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen der Yachtwerft Greifswald GmbH – nachfolgend „Werft“ – und dem Kunden geschlossenen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur von Booten und Yachten – nachfolgend zusammenfassend „Yacht“ -.

(2) Kunden im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Werft nicht an, es sei denn, die Werft stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch, wenn die Werft in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden vorbehaltlos die vertraglich übernommene Leistung erbringt.

(4) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen, zwischen der Werft und dem Kunden, der Unternehmer ist, geschlossen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur von Booten und Yachten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen der Werft und dem Kunden sind nur bindend, wenn sie in Textform geschlossen werden. Eine Erklärung genügt der Textform, wenn sie in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.

(2) Angebote der Werft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Werft ein Angebot ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage lang ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots beim Kunden gebunden.

(3) Wird der Vertrag nicht in einer einheitlichen Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch Auftragserteilung des Kunden und anschließende Auftragsbestätigung der Werft zustande.

(4) Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen sind ebenfalls nur bindend, wenn sie in Textform erfolgen. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.

(5) Steht die umzubauende und/oder zu reparierende Yacht nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Werft hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert in Textform hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an der Yacht unverzüglich in Textform zu informieren.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

§ 3 Preise / Vergütungen und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten für Lieferung ab Werft. Der vereinbarte Preis oder die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende Vereinbarungen getroffen.

(2) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus dem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und die vertragsgegenständliche Yacht betreffen, gewährt der Kunde der Werft die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert, der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen der Werft um mehr als 10% übersteigt, wird die Werft auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.

(2) Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in die Yacht eingebaut wird, verbleibt dieses im Eigentum der Werft (nachfolgend Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in die Yacht eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile der Yacht anzusehen sind.

(3) Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen dadurch, dass diese durch Verbindung mit einer anderen Sache wesentlicher Bestandteil derselben werden, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht, als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.

(4) Der Kunde darf die Yacht vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Yacht tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Werft erbrachten Leistungen entspricht. Die Werft nimmt diese Abtretung an.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich in Textform benachrichtigen.

§ 5 Liefertermine und -fristen

(1) Liefertermine bzw. -fristen sind für die Werft nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bei Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart wird. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

(2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verlieren ursprünglich verbindlich vereinbarte Liefertermine bzw. -fristen ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass ein neuer, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasster Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist festgelegt wird.

(3) Der Kunde kann die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine bzw. -fristen nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach in Textform erfolgter Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

(4) Verzögern sich verbindlich vereinbarte Liefertermine oder verlängern sich verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Derartige Gründe sind insbesondere unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Feuer, Überschwemmungen und andere Fälle höherer Gewalt.

§ 6 Transport

(1) Die Yacht, an der Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport der Yacht – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

(2) Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Werft übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die Werft jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

(3) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

(4) Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

§ 7 Gewährleistung

(1) Ist das Werk oder die Leistung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, zunächst darauf, dass der Kunde Nacherfüllung verlangen kann. Lehnt die Werft eine solche Nacherfüllung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nacherfüllungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach seiner Wahl den Preis oder die Vergütung mindern oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Preises oder der Vergütung nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.

(3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der Werft, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt.. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

(4) Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung); Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechenden Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.

(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung in Textform auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.

(6) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.

§ 8 Haftung für Schäden

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen der Yacht oder bei deren Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.

(2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.

(3) Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.

(4) Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.

(5) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

§ 9 Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist die Yacht samt Zubehör seitens der Werft nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

§ 10 Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, anderweitige Arbeiten an seiner Yacht auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft gestattet. Fremde Yachten dürfen nicht betreten werden.

§ 11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis und die rechtlichen Beziehungen zwischen der Werft und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentliche Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Greifswald.

Stand: 30.07.2008